Gebühren

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach Inhalt und Umfang des Mandats.

Ist der Rechtsanwalt rein beratend tätig, d.h., sucht der Mandant den Anwalt zwecks Klärung einer einzelnen Fragestellung auf und erschöpft sich diese Beratung in einer einzigen Beratung zu diesem Thema und wurde zuvor keine Honorarvereinbarung getroffen, so darf der Rechtsanwalt für diese sog. „Erstberatung“ eine angemessene Vergütung, maximal aber € 190,00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer berechnen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Beratung um eine telefonische, persönliche oder schriftliche (auch online) Tätigkeit des Anwalts handelt. Die Kosten entstehen in entsprechender Höhe.

Folgt auf diese Erstberatung noch eine weitere Beratung zu demselben Rechtsproblem, so darf der Rechtsanwalt – sofern auch hier keine spezielle Honorarvereinbarung getroffen wurde – maximal € 250,00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer berechnen, wobei die Kosten der ersten Beratung hier inbegriffen sind.

Diese Konstellation tritt häufig auf, wenn der Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung vornehmen soll, bezüglich derer ihm im ersten Gespräch Unterlagen überlassen wurden oder der Mandant im ersten Gespräch noch nicht alles verstanden hat und erneut nachfragen möchte.

Wird der Anwalt mit der Fertigung eines Vertragsentwurf oder eines Testaments beauftragt, so wird er hierfür üblicherweise eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen, die entweder Stundensätze oder ein Festhonorar beinhaltet.

Wird der Rechtsanwalt in der Form tätig, dass er entsprechend seiner Beauftragung mit einer dritten Person korrespondiert, um die Rechte seines Mandanten durchzusetzen, so entsteht eine sog. Geschäftsgebühr und die zuvor entstandene Beratungsgebühr geht unter. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, d.h., dem Wert der Sache, über die gestritten wird. Je höher der Gegenstandswert und auch der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, desto höher werden die Kosten sein. Sie werden über die Höhe der voraussichtlichen Kosten aufgeklärt.

Bei finanziell engen Verhältnissen besteht die Möglichkeit vor der Einschaltung des Rechtsanwalts einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht des Wohnsitzes zu beantragen.

Dieser Schein berechtigt zu einer anwaltlichen Beratung und der Anwalt erhält seine Kosten vom Gericht ersetzt, bis auf einen Betrag in Höhe von € 15,00, den der Anwalt vom Mandanten direkt verlangen kann.

Auch Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten einer Beratung oder außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit, je nach Umfang des bestehenden Rechtsschutzvertrages. Es empfiehlt sich, dies vor Beauftragung des Rechtsanwalts unbedingt vorab zu erfragen. In diesem Falle vergeben die Versicherer bereits vor dem Anwaltstermin eine Schadennummer, die dem Anwalt mitzuteilen ist, so dass dieser direkt mit dem Versicherer abrechnen kann. In diesem Falle entstehen dem Mandanten keine Kosten.

Wird der Rechtsanwalt gerichtlich tätig, so richten sich auch hier die Kosten nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit. Für das Führen des Prozesses erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr, für die Wahrnehmung eines Termins eine Terminsgebühr und wirkt der Anwalt beim Abschluss eines Vergleiches mit, so entsteht hierfür – im Übrigen auch außerhalb eines Prozesses – eine sog. Vergleichsgebühr. Mündet ein außergerichtliches Mandat in ein Gerichtsverfahren, so geht ein Teil der außergerichtlich entstandenen Kosten, d.h., die Geschäftsgebühr, teilweise angerechnet. Für ein Gerichtsverfahren besteht bei finanziell beengten Verhältnissen die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem alle übernimmt die Staatskasse die gesamten Kosten des eigenen Anwalts, sowie die Gerichtskosten. Das Gericht kann Ratenzahlung anordnen. Das Gericht kann auch nach Abschluss des Verfahrens innerhalb von vier Jahren die Voraussetzungen für die gewährte Verfahrenskostenhilfe überprüfen, so dass bei Verbesserung der wirtschaftlchen Verhältnisse diese u.U. in vollem Umfang zurückgezahlt werden muss.

Die im RVG geregelten Anwaltskosten sind kompliziert und vom jeweiligen Umfang, Gegenstandwert und Schwierigkeitsgrad abhängig.

Wichtig ist, dass man sich entweder bereits vorab telefonisch, spätestens aber im ersten Beratungsgespräch durch entsprechendes Nachfragen ein möglichst konkretes Bild über die potentiell entstehenden Kosten macht.

Gebührenvereinbarungen sind generell möglich und man sollte nicht zögern, den Anwalt hierauf rechtzeitig anzusprechen. Eine solche Vereinbarung verhindert spätere Überraschungen.

Mehr zu den Kosten des Rechtsanwalts finden Sie im RVG, dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.